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AGB

für das Bergen u. Abschleppen von Kraftfahrzeugen, Fahrzeugen und Anhängern,

das Verwahren der Ladung sowie die Gewährung von Pannenhilfe

 

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I. AUFTRAGSERTEILUNG :

Der Auftraggeber erteilt unter Zugrundelegung des österreichischen Rechts und der nachstehenden Bedingungen eine Pannenhilfe, Abschleppung, Kran- und Seilbergung, Überstellungen oder Transporte  via Telefon, E-Mail  oder mündlicher Vereinbarung.  Aufträge über das Abschleppen und Bergen von Fahrzeugen werden entgegengenommen, wenn der Auftraggeber seinen Namen und Adresse bekannt gibt und seine Verfügungsberechtigung  glaubhaft gemacht hat

 

 

II. DURCHFÜHRUNG DES AUFTRAGES

 

Der Auftraggeber hat alle Fragen von M&S Abschleppdienst bzw. dessen Beauftragten, nach den für die Durchführung des Auftrages wichtigen Umständen, gewissenhaft und vollständig zu beantworten und von sich aus, auf außergewöhnliche Umstände aufmerksam zu machen.

 

Der M&S Abschleppdienst verpflichtet sich, den Auftrag nach den Regeln der modernen Pannenhilfs-, Bergungs- und Abschlepptechnik schnellstens, unter Einsatz der nach den Umständen erforderlichen und geeigneten Einsatzfahrzeuge, Personal und Geräte, auf einem für den Auftraggeber kostengünstigen Wege auszuführen.

 

Hat der Auftraggeber keinen Ort bestimmt, an den sein Fahrzeug verbracht werden soll, so hat der M&S Abschleppdienst das Auftragsobjekt auf seinem Betriebsgelände zu verwahren oder auf einem dem Unfall oder Pannenort nahe gelegenen Gelände einem zuverlässigen Dritten in Verwahrung zu geben. Der Auftraggeber hat in diesem Fall die Kosten der Verwahrung zu tragen und im übrigen unverzüglich Anordnung über den weiteren Verbleib des Fahrzeuges zu treffen.

 

Wird das Auftragsobjekt auf  Weisung des Auftraggebers zum Betriebsgelände von M&S Abschleppdienst gebracht, aber nicht bestimmt, ob dort ein Abstellplatz gemietet wird oder der Auftragsgegenstand in Verwahrung zu nehmen ist, so verwahrt der M&S Abschleppdienst den Auftragsgegenstand auf Kosten des Auftraggebers.

 

Kann ein Auftrag nicht erfolgreich abgeschlossen werden, weil das Auftragsobjekt bereits auf andere Weise entfernt wurde, so hat der M&S Abschleppdienst  einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen. Darüber hinaus hat der Abschleppdienst Zell am See keinen Anspruch auf Ersatz seiner Anwendung, wenn ein Auftrag nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann, ohne dass eine der Vertragsparteien ein Verschulden daran trifft. Kann der Auftrag infolge eines Verschuldens des Auftraggebers nicht ausgeführt werden, so steht dem M&S Bergedienst das volle Entgelt zu.

 

III. BERECHNUNG DES AUFTRAGSENTGELTES

 

Das Auftragsentgelt wird anhand der dem Auftrag zugrunde gelegten Preisliste und unter genauer Angabe etwaiger Sonderleistungen berechnet. Abweichungen von den Preislisten sind nur bei

schriftlicher Sondervereinbarung wirksam.

 

Die Einsatzzeit beginnt, wenn das vom Auftragnehmer bestimmte Einsatzfahrzeug dessen Betriebsstätte mit dem Ziel der unmittelbaren Erledigung des Auftrages verlässt. Ist die Anfahrt kürzer, wird auch nur diese berechnet. Die Einsatzzeit wird nach Zeitstunden abgerechnet und endet nach unmittelbarer Rückkehr zur Betriebsstätte. Die erste Einsatzstunde wird voll abgerechnet, jede weitere angefangene halbe Stunde wird auch als solche behandelt.

 

IV. ZAHLUNG

 

Das Auftragsentgelt ist nach Durchführung des Auftrages und nach Vorlage einer Rechnung, in der die einzelnen Leistungen angegeben sind, zur Zahlung fällig.

 

Der Unternehmer ist berechtigt, einen angemessenen Teilbetrag als Anzahlung zu verlangen.

 

Bei ausländischen Fahrzeugen ist er berechtigt, die Vorauszahlung des gesamten Werklohnes zu verlangen.

 

Zahlungen sind in bar oder durch eine EC Karte oder durch ein vereinbartes Zahlungsmittel zu leisten.

 

Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist

unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

 

Dem Unternehmer stehen ab Fälligkeit Zinsen von 8% über den Basiszinssatz zu.

 

 

V. PFANDRECHT

 

Dem M&S Abschleppdienst steht wegen seiner Forderungen aus dem Auftrag oder einer damit zusammenhängenden Verwahrung des Auftraggegenstandes ein Pfandrecht zu.

 

Wird das fällige Auftragsentgelt bei Erreichen des angewiesenen Bestimmungsortes nicht bezahlt, ist der Auftragnehmer aufgrund seines Pfandrechtes berechtigt, den Auftragsgegenstand auf Kosten des Auftraggebers zu seinem Betriebsgelände zu bringen und dort bis zum Ausgleich der Schuld des Auftraggebers zu verwahren.

 

Befindet sich der Auftraggeber länger als einen Kalendermonat mit der Zahlung des Auftragentgelts oder von Verwahrkosten in Verzug, ist der Auftragnehmer zum Pfandverkauf berechtigt.

 

Will er von diesem Recht Gebrauch machen, genügt für die Pfandverkaufsandrohung eine per Einschreiben mit Rückschein versandte Benachrichtigung an die letzte, dem Auftragnehmer bekannte Anschrift des Auftraggebers, soweit eine neue Anschrift durch Auskunft des Einwohnermeldeamtes nicht festgestellt werden kann.

 

VI. ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT

 

Außerdem steht dem Unternehmer für den Fall, dass das fällige Arbeitsentgelt bei Erreichen des angewiesenen Bestimmungsortes oder das Entgelt für die Verwahrung des Auftragsgegenstandes nicht bezahlt wird, ein Zurückbehaltungsrecht zu. Macht der Unternehmer von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch, so sind auch die weiteren Kosten von Unterstellung und Verwahrung zu zahlen.

 

VII. HAFTUNG

 

Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber auf Ersatz eines ihm bei der Durchführung des Auftrages zugefügten Schadens, es sei denn, der Schaden beruht auf Umständen, die der Auftragnehmer bzw. sein Beauftragter trotz Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht abwenden konnte. Die Haftung beschränkt sich – ausgenommen in den Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – pro Schadensereignis auf einen Höchstbetrag von insgesamt 300.000,00 Euro. Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich nach den Vorschriften für das Güterbeförderungsgewerbe, soweit die AGB nicht etwas anderes vorsehen.

 

2. Für den Fall der Haftung des Auftragnehmers ist diese begrenzt auf einen Höchstbetrag von zwei Sonderziehungsrechten (szr) je Kilogramm des beschädigten oder verlorenen Gutes. Soweit der Auftragnehmer für Schäden, die durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, haftet, ist die Haftung auf den einfachen Betrag der Fracht begrenzt. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist. Für Sach- und Personenschäden, die nicht durch Verlust bzw. Beschädigung des Frachtgutes oder Überschreitung der Lieferfrist entstehen, haftet der Auftragnehmer nicht. Dies gilt nicht, soweit solche Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Auftragnehmer bzw. deren Personen, denen er sich bei der Durchführung des Auftrages bedient, herbeigeführt worden sind.

 

3. Der Auftragnehmer hat etwaige Schäden und Verluste von Auftragsobjekten und Gegenständen, die sich in seiner Obhut befinden, unverzüglich dem Auftraggeber anzuzeigen. Desgleichen ist der Auftraggeber verpflichtet, Schäden und Verluste, für die der Auftragnehmer aufzukommen hat, unverzüglich anzuzeigen und genau zu bezeichnen.

 

4. Ist zur Erreichung des Auftragserfolges die Verursachung eines dem Auftragserfolg angemessenen Schadens am Auftragsgegenstand oder an Rechtsgütern Dritter notwendig, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von diesbezüglicher Schadensersatzpflicht frei. Notwendig ist die Verursachung eines Schadens, wenn der Schaden nicht oder nur durch Aufwendung unverhältnismäßiger Mittel und Kosten vermeidbar wäre.

 

VIII. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

 

Für sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Bedingungen für das Bergen u. Abschleppen von Kraftfahrzeugen, Fahrzeugen und Anhängern, das Verwahren der Ladung sowie die Gewährung von Pannenhilfe. Ausgabe 2010

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